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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertrauliche Behandlung der Maklerangebote
Die Angebote des Maklers sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Eine Information Dritter (auch beratender Personen) ist nur mit Zustimmung des Maklers gestattet. Kommt in Folge der unbefugten Weitergabe des Maklerangebots ein Kaufvertrag/Mietvertrag zwischen dem Dritten und dem nachgewiesenen Verkäufer/Vermieter zustande, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der Provision, die er im Falle des eigenen Erwerbs/Anmietung hätte bezahlen müssen.

§ 2 Maklerprovision
Die vereinbarte Maklerprovision wird fällig am Tage des rechtswirksamen Zustandekommens des beabsichtigten Hauptvertrages (Kauf-/Mietvertrag). Ist der Hauptvertrag ein Mietvertrag, ist von einem Wohnungssuchenden eine Provision nicht zu leisten. Provisionszahlungspflichtig ist in diesem Fall, entsprechend einer vorher getroffenen Vereinbarung, der Vermieter.Die Provision ist auch zu zahlen, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder gleichwertiges Geschäft zustande kommt.Der Makler ist berechtigt, für die andere Seite provisionspflichtig tätig zu werden.

§ 3 Ursächlicher Zusammenhang
Der den Provisionsanspruch auslösende Ursachenzusammenhang zwischen dem Maklerangebot und einem nachfolgenden Vertragsabschluss wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Auftraggeber dasselbe Objekt später noch einmal vom Verkäufer bzw. Vermieter selbst oder anderen Personen angeboten erhält.Zur Vermeidung einer doppelten Provisionszahlungspflicht wird dem Auftraggeber empfohlen, weitere Angebote über die vom Makler nachgewiesenen Objekte als bereits bekannt zurück zu weisen und keine zusätzlichen Vermittlungsdienste Dritter in Anspruch zu nehmen.

§ 4 Haftungsbeschränkung
Die in den Objektbeschreibungen und ähnlichem enthaltenen Angaben basieren auf den Informationen des Verkäufers bzw. Vermieters. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann daher nicht übernommen werden. Die Haftung der Maklerin wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Auftraggeber durch das Verhalten des Maklers keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit erleidet.

§ 5 Rückfrageklausel
Der Eigentümer einer zu vermakelnden Immobilie ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages bei der Maklerin unter Angaben der Daten des Vertragspartners nachzufragen, ob dieser Vertragspartner durch die Maklerin zugeführt wurde.

§ 6 Pflichten nach GwG
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Makler im Verlauf der geschäftlichen Beziehungen zur Identifizierung und Überprüfung der Identität des Kunden nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet ist. Das GwG sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss. Der Auftraggeber wird dem Immobilienmakler die erforderlichen Unterlagen auf Nachfrage zur Verfügung stellen.

§ 7 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, so ist als Gerichtsstand Öhringen vereinbart. Es gilt deutsches Recht.